Osnabrücker lässt Ehefrau beschatten – und will den Detektiv nicht bezahlen
Ein Mann aus Osnabrück hat seine Ehefrau von einem privaten Ermittler überwachen lassen, weigerte sich aber anschließend, dessen Honorar zu zahlen. Der Fall landete vor dem Amtsgericht in Osnabrück, wo strittige Fragen zur Vertragsgrundlage und zur Zulässigkeit der Beweismittel erörtert wurden.
Dem Gerichtsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein privater Ermittler, war von dem Osnabrücker beauftragt worden, dessen Ehefrau zu observieren. Hintergrund war ein familiärer Konflikt, in dem der Verdacht auf Untreue eine Rolle spielte. Der Detektiv dokumentierte über vier Tage hinweg Bewegungen und mögliche Treffen der Ehefrau, erstellte schriftliche Berichte, nahm Fotos auf und wertete GPS-Daten aus. Für diese Leistungen verlangte er ein Honorar von rund 2.000 Euro.
Der Auftraggeber stellte jedoch die Zahlung in Frage. Er argumentierte, es habe kein rechtsverbindlicher Vertrag bestanden. Zudem sei die Observation unter rechtlichen Gesichtspunkten problematisch gewesen. Insbesondere berief er sich darauf, dass die Überwachung zu tief in die Privatsphäre seiner Ehefrau eingegriffen habe und somit datenschutzrechtlich unzulässig gewesen sei.
Der Detektiv hingegen bestätigte, dass ein mündlicher Auftrag erteilt worden sei und dass alle erbrachten Leistungen im Rahmen gesetzlicher Regelungen erfolgt seien. Er habe keine heimlichen Tonaufzeichnungen gemacht oder Wohnungen betreten, sondern ausschließlich öffentlich zugängliche Orte beobachtet.
Die Amtsrichterin musste sich umfassend mit der rechtlichen Lage befassen. Dabei spielte § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Rolle, der das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt, ebenso wie Bestimmungen aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zwar sind Observationen in bestimmten Fällen rechtlich zulässig, etwa zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, insofern sie verhältnismäßig und transparent durchgeführt werden. Doch im familiären Kontext stellt sich besonders die Frage, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, das schwer genug wiegt, um einen solchen Eingriff in die Privatsphäre rechtlich zu rechtfertigen.
Im Urteil kam das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass der Auftraggeber dem Detektiv grundsätzlich das Honorar schuldet. Dabei wurde dem Detektiv zugutegehalten, dass er auftragsgemäß gehandelt und keine unzulässigen Ermittlungsmethoden angewandt hatte. Die Richterin bewertete den mündlichen Auftrag als ausreichend bestimmt und damit rechtsverbindlich. Auch dass die Leistungen unverzüglich abgelehnt oder moniert worden wären, ließ sich nicht feststellen. Vielmehr hatte der Beklagte zunächst keine Einwände geäußert.
Gleichwohl fand das Gericht mahnende Worte hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Relevanz der Observation. Zwar wurden keine Aufnahmen in privatem Wohnraum gemacht, dennoch sei der Schutz der beobachteten Person, in diesem Fall der Ehefrau, nicht gänzlich ausgeklammert. Das Urteil sah deshalb keine generelle Legitimation für derartige Überwachungen im privaten Bereich, sondern betonte die Notwendigkeit eines klar definierten rechtlichen Interesses.
Der Detektiv erhielt seinen Zahlungsanspruch zugesprochen. Der Beklagte wurde verurteilt, das geforderte Honorar sowie die Verfahrenskosten zu übernehmen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung ist möglich.
Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtliche Grauzone, in der sich private Ermittlungen im familiären Bereich bewegen. Anders als bei geschäftlichen oder arbeitsrechtlichen Observationen, bei denen ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse dokumentiert und vor Gericht geltend gemacht werden kann, orientieren sich familiäre Observationen oft an emotionalen Motiven. Das Gesetz setzt jedoch auch hier klare Grenzen. Wer einen Detektiv beauftragt, muss sich der damit verbundenen rechtlichen Verantwortung bewusst sein – ebenso wie der Tatsache, dass ein Auftrag bindend ist, auch wenn das Ergebnis emotional unerwünscht erscheint.
In juristischer Hinsicht stellt das Urteil eine Bestätigung dar, dass Detektive grundsätzlich auch im privaten Bereich tätig werden dürfen, sofern sie sich an geltendes Recht halten. Gleichzeitig macht es deutlich, dass Auftraggeber nicht nachträglich versuchen können, sich der Zahlungspflicht zu entziehen, indem sie die Rechtmäßigkeit des eigenen Auftrags nachträglich anfechten.
Für betroffene Ehepartner oder Familienangehörige kann eine Observation jedoch einen erheblichen Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte bedeuten. Der Einsatz solcher Mittel sollte daher sorgfältig abgewogen werden. Auch für Detekteien wird aus dem Urteil ersichtlich, dass eine transparente Kommunikation mit dem Auftraggeber und eine präzise Dokumentation aller Maßnahmen unabdingbar sind, um sich vor rechtlichen Auseinandersetzungen abzusichern.
Ob der Osnabrücker Berufung einlegen wird, ist derzeit nicht bekannt. Sollte der Fall in die nächste Instanz gehen, könnten die Fragen zur Zulässigkeit familiärer Observationen unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nochmals vertieft geklärt werden.