Osnabrücker lässt Ehefrau beschatten – und will den Detektiv nicht bezahlen

Osnabrücker lässt Ehefrau beschatten – und will den Detektiv nicht bezahlen

Ein Mann aus Osnabrück ließ seine Ehefrau von einem Privatdetektiv überwachen, verweigerte anschließend aber die Bezahlung der entstandenen Kosten. Ein Blick auf den Rechtsstreit zeigt, warum Gerichte zur Zahlung verpflichten können – auch bei Ehekrisen.

Der Fall begann damit, dass der Osnabrücker Zweifel an der ehelichen Treue seiner Frau hegte. Um Klarheit zu erlangen, beauftragte er im März 2022 eine gewerblich tätige Detektei damit, seine Ehefrau observieren zu lassen. Die Ermittlungen zogen sich über mehrere Tage hin und beinhalteten sowohl Observationen vor Ort als auch den Einsatz technischer Mittel. Die Detektei stellte dem Mann dafür letztlich rund 6.500 Euro in Rechnung.

Nach erfolgter Überwachung verweigerte der Auftraggeber jedoch die Bezahlung. Er argumentierte, dass die erhobenen Informationen für ihn letztlich keinen Nutzen gehabt hätten. Zudem habe er die Observation abgebrochen und sei davon ausgegangen, dass somit auch die Zahlungspflicht entfallen sei. Die Detektei zog daraufhin vor Gericht, um ihre Honorarforderung einzuklagen.

Im nun entschiedenen Verfahren vor dem Amtsgericht Osnabrück unter dem Aktenzeichen 17 C 380/23 hielt sich das Gericht an die Grundsätze des Werkvertragsrechts, insbesondere an § 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort ist geregelt, dass eine vertraglich vereinbarte Leistung auch dann zu vergüten ist, wenn sie erbracht wurde – ungeachtet des späteren „Erfolgs“ aus Sicht des Auftraggebers. Maßgeblich sei nicht, ob der Kunde mit dem Ergebnis zufrieden sei, sondern ob die vereinbarte Leistung fachgerecht erbracht wurde.

In seiner Entscheidung stützte sich das Gericht darauf, dass die Detektei die verabredeten Ermittlungsmaßnahmen nachvollziehbar dokumentiert und in der vereinbarten Weise durchgeführt habe. Der Auftraggeber habe im Verlauf der Observation keine konkreten Mängel geltend gemacht und auch nicht fristgerecht und wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Auch könne dem Kunden nicht zugestanden werden, einseitig die Geschäftsgrundlage zu verändern, indem er im Nachhinein den Nutzen der Arbeit in Zweifel ziehe.

Nach Ansicht des Gerichts bestand daher ein voll wirksamer Werkvertrag, aus dem sich selbst dann eine Vergütungspflicht ergebe, wenn der Auftraggeber subjektiv enttäuscht sei. Der Mann wurde zur Zahlung der vollen Detektivkosten in Höhe von rund 6.500 Euro plus Zinsen und Verfahrenskosten verurteilt. Ein rechtlich relevanter Rücktritt oder eine Kündigung des Vertrags sei nicht nachvollziehbar belegt worden.

Der Fall verdeutlicht die rechtlichen Grenzen privater Ermittlungen im familiären Bereich. Zwar ist es grundsätzlich erlaubt, eine Person durch eine Detektei überwachen zu lassen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt – etwa der Verdacht schwerwiegender ehelicher Verfehlungen. Auch in einem laufenden Scheidungsverfahren kann die Beauftragung eines Detektivs zulässig sein, etwa zur Klärung unterhaltsrechtlicher Fragen oder des Umgangsrechts. Allerdings muss die Maßnahme verhältnismäßig sein und darf keine unzulässige Persönlichkeitsverletzung darstellen.

Im konkreten Fall hatte die Detektei nach eigenen Angaben ausschließlich öffentlich zugängliche Informationen genutzt und keine rechtlich unzulässigen Maßnahmen angewandt. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Datenschutz- oder Persönlichkeitsrechte. Der Auftraggeber habe auch nicht behauptet, dass die Ermittlungen in irgendeiner Weise gegen seine Ehefrau gerichtlich verfolgt worden seien.

Aus zivilrechtlicher Sicht ist entscheidend, dass mit dem Abschluss des Vertrags ein sogenannter Werkvertrag entsteht. Dabei schuldet der Auftragnehmer, in diesem Fall die Detektei, kein Ergebnis im Sinne eines bestimmten Erfolges (etwa: „Beweis von Untreue“), sondern die Durchführung der vereinbarten Tätigkeit nach bestem Wissen und mit sachgerechten Mitteln. Der Auftraggeber kann die Vergütung also nicht allein deshalb verweigern, weil das Ergebnis seiner Erwartungen nicht entspricht.

Das Urteil liegt damit auf der Linie bestehender Rechtsprechung. In zahlreichen vergleichbaren Entscheidungen haben deutsche Amts- und Landgerichte bereits klargestellt, dass Kunden von Detekteien an ihre vertraglichen Verpflichtungen gebunden sind, sofern die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden. Dies gelte auch dann, wenn sich ein Verdacht letztlich nicht bestätigt oder gewünschte Beweise nicht erbracht werden konnten.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück ist noch nicht rechtskräftig. Ob der unterlegene Auftraggeber Rechtsmittel einlegen wird, ist derzeit nicht bekannt.

Für künftige Auftraggeber von Detekteien hält der Fall eine Mahnung bereit: Wer einen privaten Ermittlungsdienst beauftragt, sollte sich über die möglichen Kosten und Rechtsfolgen im Klaren sein – insbesondere dann, wenn es um persönliche Daten Dritter geht. Ein unverbindliches Vorgespräch und eine schriftliche Vereinbarung über Umfang und Ziel der Tätigkeit können helfen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

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