Medard Fuchsgruber: Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen Wirtschaftsdetektiv

Medard Fuchsgruber: Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen Wirtschaftsdetektiv

Die Staatsanwaltschaft München I hat Anklage gegen den Wirtschaftsdetektiv Medard Fuchsgruber erhoben. Wie bekannt wurde, wirft die Behörde dem 62-jährigen Unternehmer und mehreren Mitangeklagten datenschutzrechtliche Verstöße und Beihilfe zum Geheimnisverrat vor. Der Fall betrifft eine Reihe mutmaßlich illegaler Informationsbeschaffungen durch eine von Fuchsgruber geführte Detektei und wirft Fragen über die Grenzen privater Ermittlungen in wirtschaftlichen Kontexten auf.

Laut Angaben der Ermittlungsbehörden sollen Fuchsgruber und seine Mitstreiter in den Jahren 2016 bis 2021 unrechtmäßig personenbezogene Daten durch Auskünfte bei Meldebehörden oder die Beschaffung von privaten Kommunikationsinhalten erlangt haben. Ziel war es offenbar, im Auftrag von Unternehmen Informationen über Geschäftspartner, frühere Mitarbeiter oder wirtschaftliche Konkurrenten zu sammeln. Solche Praktiken bewegen sich in einem juristischen Graubereich und ziehen insbesondere dann strafrechtliche Konsequenzen nach sich, wenn sie ohne Einwilligung der Betroffenen oder ohne entsprechende rechtliche Grundlagen erfolgen.

Im Zentrum der Ermittlungen stehen demnach nicht nur datenschutzrechtliche Verstöße, sondern auch der Vorwurf, dass sich Fuchsgruber über sein Netzwerk Zugang zu dienstlichen Interna verschaffte – unter anderem durch Lieferanten von sensiblen Informationen innerhalb der Verwaltung oder durch mögliche Kontakte in Unternehmen. In einem dieser Fälle geht die Anklagebehörde davon aus, dass über inoffizielle Kanäle Informationen aus einer staatlichen Behörde abgeflossen sein könnten.

Medard Fuchsgruber, der über Jahre hinweg als profilierter Wirtschaftsdetektiv galt und in der Vergangenheit mehrfach öffentlich als Aufdecker von Wirtschaftsskandalen aufgetreten war, bestreitet nach Angaben seines Verteidigers die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Man habe bei sämtlichen Ermittlungen im Auftrag von Mandanten stets innerhalb der rechtlichen Grenzen agiert. Sollten sich einzelne Methoden im Nachhinein als problematisch erweisen, so habe dies in keinem Fall vorsätzlichen Charakter gehabt, betonte die Verteidigung.

Die Staatsanwaltschaft hingegen sieht in der Vorgehensweise der Detektei ein systematisches Geschäftsmodell, das auf Zugang zu nicht frei zugänglichen Informationen abzielte. In ihrer Anklage führt sie aus, dass mehrfach Informationsbeschaffungen erfolgt seien, die nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt wären – etwa mit richterlicher Anordnung oder auf Basis eines berechtigten Interesses im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dass diese Voraussetzungen nach Auffassung der Behörde in einer Reihe von Fällen nicht vorlagen, führt zu dem Vorwurf einer vorsätzlichen Umgehung gesetzlicher Vorgaben.

Insgesamt soll es zu mehr als zwei Dutzend Einzelfällen gekommen sein, bei denen Melde- oder Bankdaten, Aufenthaltsorte oder berufliche Verflechtungen ausgeforscht wurden – teilweise durch fingierte Anfragen oder unter Einsatz sogenannter „Social Engineering“-Methoden. Die Ermittler gehen davon aus, dass es sich dabei nicht um Einzelfälle, sondern um ein strukturelles Muster gehandelt habe, bei dem detektivische Mittel mit rechtswidrigen Techniken kombiniert wurden.

Über die Anklage hinaus stellt sich der Fall Fuchsgruber in einem größeren Kontext dar: Er wirft ein Schlaglicht auf die zunehmende Vermischung von privater Wirtschaftsermittlung und staatlich regulierten Ermittlungsbefugnissen. Der private Ermittlungssektor in Deutschland ist bisher nur in Teilen gesetzlich reguliert, wobei teilweise Unklarheit darüber besteht, welchen Grenzen dieser unterliegt. Insbesondere Datenschutzrecht und Strafgesetzbuch sind dabei relevante Bezugspunkte. Der jetzt angeklagte Fall könnte daher auch juristische Signalwirkung entfalten.

Ob es zu einer Hauptverhandlung kommt, liegt nun in der Entscheidung des Landgerichts München I. Sollte dieses die Anklage zulassen, muss sich Medard Fuchsgruber gemeinsam mit mehreren Mitbeschuldigten einem Strafverfahren stellen. Im Raum stehen dabei unter anderem Verstöße gegen § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen), § 202a StGB (Ausspähen von Daten) sowie relevante Vorschriften aus dem Bundesdatenschutzgesetz und der DSGVO.

Für die betroffenen Unternehmen, in deren Auftrag Fuchsgruber und seine Detektei Informationen beschafft haben sollen, könnten ebenfalls rechtliche Konsequenzen folgen. Sollten sie in die Informationsbeschaffung wissentlich eingebunden gewesen sein oder diese ausdrücklich beauftragt haben, könnte gegebenenfalls eine Mitverantwortung geprüft werden.

Unabhängig vom weiteren Verlauf des Verfahrens stellt der Fall eine Zäsur für die Branche dar. Während private Ermittlungsdienste bislang in einem Spannungsfeld zwischen Auftragsarbeit und gesetzlichen Grenzen agieren, macht der Vorgang deutlich, wie rasch der Schritt vom erlaubten zum strafbaren Handeln vollzogen werden kann – insbesondere, wenn wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen.

Medard Fuchsgruber selbst war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung für eine persönliche Stellungnahme nicht erreichbar. Sein Verteidiger kündigte jedoch an, dass man sich mit Nachdruck gegen die Vorwürfe zur Wehr setzen werde. Die Detektei habe zahlreiche Compliance-Maßnahmen umgesetzt, um rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Der Vorwurf einer gezielten Gesetzesumgehung sei unhaltbar.

Die Entscheidung über die Zulassung der Anklage wird voraussichtlich in den kommenden Wochen getroffen. Sollte es zur Hauptverhandlung kommen, wäre dies eines der aufsehenerregendsten Verfahren im Bereich privater Wirtschaftsermittlungen der letzten Jahre in Deutschland.

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