Kündigung und Detektivkosten für Beschäftigte zulässig - Bund
Im Rahmen eines aktuellen arbeitsgerichtlichen Urteils hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Zulässigkeit von Kündigungen und die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten bei schwerwiegenden Pflichtverstößen durch Beschäftigte bestätigt. Die Entscheidung unterstreicht die arbeitsrechtlichen Grundsätze hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Pflichten und des vertrauensbasierten Verhältnisses zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber eine Detektei beauftragt, um Hinweise auf ein unrechtmäßiges Verhalten eines Beschäftigten zu überprüfen. Es bestand der Verdacht, dass der betreffende Arbeitnehmer während einer länger andauernden Krankmeldung nicht arbeitsunfähig war und stattdessen einer anderen Tätigkeit nachging. Die Ermittlungsergebnisse bestätigten diesen Verdacht. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus und forderte vom Beschäftigten die Erstattung der durch die Überwachung entstandenen Detektivkosten.
Das Bundesarbeitsgericht prüfte sowohl die Wirksamkeit der Kündigung als auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber berechtigt sind, die Kosten für die Beauftragung einer Detektei vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Dabei bezog sich das Gericht auf gefestigte Rechtsprechung und stellte klar, dass der Einsatz eines Detektivs zwar einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen darstellt, dieser jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sei.
So sei die Überwachung nur dann zulässig, wenn ein konkreter, durch Tatsachen belegter Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung bestehe. Der Arbeitgeber müsse zudem die mildesten Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts wählen. Im vorliegenden Fall erkannte das Gericht diese Voraussetzungen als erfüllt an. Insbesondere lag ein Anfangsverdacht vor, der sich im Nachgang durch die Ermittlungen als berechtigt herausstellte.
Im Hinblick auf die Detektivkosten urteilte das Gericht, dass dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Erstattung zusteht, wenn sich der Verdacht einer vorsätzlichen schwerwiegenden Pflichtverletzung bestätigt. Der Beschäftigte muss in einem solchen Fall die Kosten übernehmen, da sein pflichtwidriges Verhalten den Anlass für die Beauftragung des Detektivs dargestellt habe. Das BAG stützte sich dabei auf § 249 BGB, wonach der Schädiger den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Hierzu gehören auch notwendige Aufwendungen zur Sachverhaltsaufklärung, sofern diese verhältnismäßig sind.
Im konkreten Fall sah das Gericht die Überwachung durch den Detektiv als verhältnismäßig an und wertete die ermittelten Informationen als entscheidend für die Beurteilung der Kündigungsgründe. Die Kündigung wurde daher als wirksam eingestuft. Gleichzeitig wurde dem Arbeitgeber auch das Recht zugesprochen, die Detektivkosten vom betreffenden Beschäftigten zurückzufordern.
Mit seiner Entscheidung setzt das BAG ein deutliches Zeichen für den Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in Fällen vorsätzlicher Pflichtverstöße. Die Hürden für die Überwachung durch beauftragte Dritte bleiben indes hoch: Nur bei einem konkreten Verdacht und in Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person ist ein solcher Eingriff zulässig.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten dennoch äußerste Vorsicht bei der Veranlassung von Überwachungsmaßnahmen walten lassen. Die lückenlose Dokumentation des Verdachts, der Auswahl der eingesetzten Mittel und der Ergebnisse der Ermittlungen sind rechtlich essenziell, um eine spätere gerichtliche Prüfung zu bestehen. Ohne einen hinreichend konkreten Verdacht kann eine Überwachung nicht nur unzulässig sein, sondern gegebenenfalls selbst zu Schadensersatzansprüchen der betroffenen Person führen.
Aus Unternehmenssicht stellt das Urteil jedoch eine wichtige Stärkung der Position gegenüber betrügerischem Verhalten dar. Sobald ein konkreter Verdacht vorliegt und dieser mit angemessenen Mitteln überprüft wird, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen, sondern auch den finanziellen Schaden durch Überwachungskosten einfordern.
Für Beschäftigte verdeutlicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugleich die Tragweite arbeitsvertraglicher Pflichten und des Grundsatzes von Treu und Glauben. Wer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Leistungen in Anspruch nimmt oder sich während einer Krankschreibung vertragswidrig verhält, muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen – bis hin zur Erstattungspflicht von detektivischen Ermittlungen und einer außerordentlichen Kündigung.
Die Entscheidung reiht sich ein in eine Reihe arbeitsrechtlicher Urteile, die klarstellen, dass missbräuchliches Verhalten im Arbeitsverhältnis nicht folgenlos bleibt. Insbesondere wird betont, dass das Vertrauen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in die Vertragstreue ihrer Beschäftigten eine zentrale Grundlage jedes Arbeitsverhältnisses bildet. Wird dieses Vertrauen vorsätzlich verletzt, können rechtliche Maßnahmen zulässig und durchsetzbar sein.