Kündigung und Detektivkosten für Beschäftigte zulässig - Bund

Kündigung und Detektivkosten für Beschäftigte zulässig - Bund

Beschäftigte, die bewusst ihre vertraglichen Pflichten verletzen, müssen mit weitreichenden Konsequenzen rechnen. Das geht aus der aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hervor (Az.: 5 Sa 15/23). Die Richter urteilten, dass eine außerordentliche Kündigung und die Erstattung von Detektivkosten dann zulässig sein können, wenn der Arbeitgeber einen konkreten Verdacht auf schwerwiegendes Fehlverhalten hat und diesen durch eine verdeckte Ermittlung bestätigt sieht.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Außendienstmitarbeiter, der im Krankheitszeitraum erhebliche Nebenbeschäftigungen ausgeübt haben soll. Der Arbeitgeber hatte den Verdacht, dass der Arbeitnehmer während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit wiederholt in einem familieneigenen Handwerksbetrieb mitgearbeitet habe. Zur Absicherung setzte das Unternehmen eine Detektei ein, die den Mitarbeiter über mehrere Tage observierte. Die Ermittlungen bestätigten die Vermutung: Der Beschäftigte wurde beim Ausführen körperlicher Tätigkeiten beobachtet, die mit dem behaupteten Krankheitsbild und der attestierten Arbeitsunfähigkeit unvereinbar waren.

Daraufhin sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus und verlangte vom Arbeitnehmer die Erstattung der Detektivkosten in Höhe von rund 3.000 Euro. Der Gekündigte wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und lehnte es ab, die Ermittlungskosten zu erstatten. Das Arbeitsgericht wies seine Klage ab, woraufhin er in Berufung ging.

Das LAG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Nach Auffassung der Richter habe der Arbeitnehmer durch die Ausübung einer belastenden Nebentätigkeit im Krankheitszeitraum "in erheblichem Maße seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt und zugleich das Vertrauensverhältnis nachhaltig erschüttert". Eine vorherige Abmahnung sei unter diesen Umständen entbehrlich gewesen.

In Bezug auf die Detektivkosten stellte das Gericht klar, dass die Ausgaben des Arbeitgebers zur Aufklärung des Verdachts erforderlich und verhältnismäßig gewesen seien. Maßgeblich sei, dass der Arbeitgeber nicht "ins Blaue hinein" ermittelt habe, sondern bereits konkrete Anhaltspunkte für ein vertragswidriges Verhalten vorlagen. Die Observation sei zudem sachlich und zeitlich angemessen durchgeführt worden, ohne die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers unverhältnismäßig zu verletzen.

Damit muss der ehemalige Mitarbeiter nun neben dem Verlust seines Arbeitsplatzes auch für die entstandenen Detektivkosten aufkommen. Die Entscheidung unterstreicht, dass ein schweres Fehlverhalten im Zusammenhang mit vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit erhebliche arbeitsrechtliche und finanzielle Folgen nach sich ziehen kann. Arbeitgeber seien zudem nicht verpflichtet, ein vertragswidriges Verhalten hinzunehmen, wenn berechtigter Anlass für Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit besteht.

Juristisch bedeutsam ist außerdem, dass das LAG in seiner Begründung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verweist. Demnach ist ein Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme auf die Interessen seines Arbeitgebers verpflichtet (§ 241 Abs. 2 BGB). Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit oder deren Ausnutzung zur Erledigung privater Geschäfte sei mit den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen unvereinbar. Dies stelle einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB dar.

Auch der Ersatz der Ermittlungsaufwendungen folgt grundsätzlich § 280 Abs. 1 BGB. Danach ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der schuldhaft eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber hierdurch ein Schaden entstanden ist, etwa durch die nötig gewordene Beauftragung einer Detektei. Der Arbeitgeber muss allerdings im Einzelfall nachweisen, dass die Beauftragung angemessen und notwendig war – was im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts zutraf.

Arbeitgeber sollten jedoch stets verhältnismäßig handeln und bei Verdachtsmomenten sorgfältig prüfen, ob milderes Vorgehen – etwa ein klärendes Gespräch oder eine ärztliche Nachuntersuchung – ebenfalls geeignet ist. Gleichzeitig mahnt das Urteil zur Vorsicht im Umgang mit Krankmeldungen: Arbeitnehmer, die während des attestierten Arbeitsausfalls privaten Tätigkeiten nachgehen, riskieren nicht nur ihre Arbeitgeberbindung, sondern auch erhebliche finanzielle Belastungen.

Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Subscribe to ShadowWire

Don’t miss out on the latest issues. Sign up now to get access to the library of members-only issues.
jamie@example.com
Subscribe