Kriminelle Mitarbeiter: Wann es sich lohnt, eine Detektei zu beauftragen

Kriminelle Mitarbeiter: Wann es sich lohnt, eine Detektei zu beauftragen

Die Beauftragung einer Wirtschaftsdetektei durch Unternehmen ist in bestimmten Situationen ein rechtlich zulässiges und unter Umständen auch notwendiges Mittel zur Aufklärung von Straftaten im Unternehmen und zum Schutz geschäftlicher Interessen. Besonders dann, wenn ein konkreter Verdacht auf kriminelles Verhalten von Mitarbeitern besteht, kann die Einschaltung professioneller Ermittler sinnvoll sein. Wann genau dies der Fall ist und welche rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind, ist jedoch sorgfältig abzuwägen.

Verdachtsmomente und rechtliche Voraussetzungen

Im deutschen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet, dass Überwachungsmaßnahmen nur dann zulässig sind, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt und mildere Mittel nicht ausreichen. Ein bloßes Bauchgefühl des Arbeitgebers genügt nicht. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für ein bestimmtes Fehlverhalten bestehen – etwa wiederholtes unentschuldigtes Fehlen oder der Verdacht auf Arbeitszeitbetrug.

Gerichte verlangen bei solchen Maßnahmen regelmäßig, dass der Vorwurf hinreichend konkretisiert ist. In der Praxis zeigt sich, dass Arbeitsgerichte etwa den wiederholten Verdacht des Vortäuschens von Krankheit oder des unerlaubten Nebenerwerbs während attestierter Arbeitsunfähigkeit als mögliche Legitimation für die Einsetzung von Detektiven akzeptieren. Ebenso kann der begründete Verdacht auf Sabotage, die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder Diebstahl eine Überwachung durch externe Ermittler rechtfertigen.

Beauftragung einer Detektei: Anforderungen und Grenzen

Die Einschaltung einer externen Wirtschaftsdetektei stellt einen erheblichen Eingriff in die Rechte des betroffenen Mitarbeiters dar – insbesondere in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Daher ist es zwingend erforderlich, dass die durch die Detektei ergriffenen Maßnahmen rechtmäßig sind.

Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist zentral. Eine Videoüberwachung oder Observation darf ausschließlich zum Zweck der Aufklärung eines konkreten Verdachts und nur unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Die Überwachung muss auf das zur Aufklärung erforderliche Maß begrenzt sein und darf nicht heimlich in besonders geschützten Bereichen wie Umkleiden oder Sanitärräumen stattfinden.

Darüber hinaus müssen Unternehmen beim Einsatz von Detekteien sicherstellen, dass diese auf die Einhaltung rechtlicher Standards verpflichtet werden. Eine vertragliche Regelung zur Einhaltung datenschutz- und arbeitsrechtlicher Vorgaben ist in jedem Fall empfehlenswert. Für die im Rahmen der Beauftragung erfolgte Datenverarbeitung liegt die datenschutzrechtliche Verantwortung beim Auftraggeber – also dem Unternehmen.

Rechtsfolgen bei rechtswidriger Überwachung

Führt ein Unternehmen eine unzulässige oder unverhältnismäßige Überwachungsmaßnahme durch, kann dies schwerwiegende Konsequenzen haben – sowohl gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer als auch gegenüber Datenschutzaufsichtsbehörden. Beweise, die rechtswidrig gewonnen wurden, unterliegen regelmäßig einem Verwertungsverbot und können vor Gericht nicht berücksichtigt werden. Zudem kann der betroffene Mitarbeiter Schadensersatzansprüche geltend machen, insbesondere nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Auch arbeitsrechtlich entsteht durch die rechtswidrige Maßnahme ein Risiko: Eine auf solch einer Beweislage gestützte Kündigung kann unwirksam sein, wenn das Gericht die erhobenen Beweise ausschließt. Insbesondere bei heimlicher Videoüberwachung in Bereichen ohne konkreten Straftatenverdacht wurden Kündigungen wiederholt für unwirksam erklärt.

Wann sich eine Detektei lohnen kann

Die Beauftragung einer Detektei kann sich lohnen, wenn ein konkreter Verdacht auf schwerwiegendes Fehlverhalten besteht und ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden droht oder bereits entstanden ist. In besonders gelagerten Fällen kann die Detektei helfen, Beweise gerichtsfest zu sichern, Täterprofile zu klären und weiteren Schäden vorzubeugen. Unternehmen haben in solchen Fällen ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung.

Typische Einsatzbereiche umfassen den Verdacht auf Arbeitszeitbetrug, Lohnfortzahlungsbetrug bei vorgetäuschter Krankheit, Geheimnisverrat, Diebstahl oder Unterschlagung von Firmeneigentum. In einzelnen Fällen kann auch Compliance-Verstößen oder Korruption durch interne Ermittlungen auf den Grund gegangen werden.

Wichtig ist dabei, dass die Beauftragung der Detektei dokumentiert und die rechtlichen Voraussetzungen geprüft und festgehalten werden. Idealerweise lässt sich das Unternehmen vorher juristisch beraten und zieht die Personalabteilung frühzeitig in die Entscheidungsfindung ein. Arbeitgeber sollten sich vor Augen führen, dass der wirtschaftliche Nutzen einer Aufklärung immer in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln stehen sollte.

Fazit

Kriminelle Mitarbeiter stellen ein ernsthaftes Risiko für Unternehmen dar – finanziell wie auch hinsichtlich des Images. Die Einschaltung einer Wirtschaftsdetektei kann ein wirksames Mittel sein, um konkrete Verdachtsfälle aufzuklären und Beweise gerichtsfest zu sichern. Voraussetzung dafür ist jedoch die strikte Einhaltung arbeitsrechtlicher und datenschutzrechtlicher Vorgaben.

Unternehmen, die einen Detektiv beauftragen wollen, müssen stets das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wahren und sich an dokumentierbare Verdachtsmomente halten. Die verdeckte Überwachung darf nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen erfolgen und muss stets durch ein berechtigtes Interesse gedeckt sein. Wer diese Kriterien erfüllt, kann rechtssicher und effizient gegen betrügerisches Verhalten im eigenen Betrieb vorgehen.

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