Friseurbesuch statt Arbeit: 21.000 Euro Detektivkosten und Kündigung - T

Friseurbesuch statt Arbeit: 21.000 Euro Detektivkosten und Kündigung - T

Ein ungewöhnlicher Fall von Arbeitszeitbetrug hat am Landesarbeitsgericht Düsseldorf für Aufsehen gesorgt. Im Zentrum des Verfahrens stand ein Verwaltungsangestellter des Landes Nordrhein-Westfalen, der während seiner angeblichen Arbeitszeit wiederholt privaten Tätigkeiten nachging. Der Arbeitgeber hatte daraufhin einen Detektiv zur Überwachung des Beschäftigten engagiert – mit erheblichen finanziellen Folgen. Die Kosten für die Überwachung beliefen sich auf rund 21.000 Euro. Das Gericht musste nun klären, ob diese Ausgaben gerechtfertigt waren und die daraufhin ausgesprochene Kündigung rechtens ist.

Der betroffene Arbeitnehmer war in einer unteren Landesbehörde tätig. Im Rahmen regelmäßiger Arbeitszeitkontrollen war aufgefallen, dass der Mann wiederholt während seiner angeblichen Präsenzzeit am Arbeitsplatz private Erledigungen vornahm. Unter anderem nutzte er die Arbeitszeit für Friseurbesuche und ausgedehnte Aufenthalte außerhalb des Dienstgebäudes, ohne dies ordnungsgemäß zu dokumentieren. Nachdem sich die Verdachtsmomente verdichteten, entschloss sich das Land als Arbeitgeber, einen externen Detektivdienst zu beauftragen, um das Verhalten des Angestellten über mehrere Tage zu dokumentieren.

In der Folge wurde festgestellt, dass der Betroffene während der dienstlichen Kernzeiten mehrfach das Dienstgebäude verließ, sich in Frisörsalons aufhielt oder Einkäufe tätigte, ohne diese Unterbrechungen in seine Zeiterfassung einzutragen. Die dokumentierten Pflichtverletzungen führten zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin gegen die Kündigung und machte geltend, dass die Überwachung unverhältnismäßig sowie die Kündigung ungerechtfertigt sei.

In erster Instanz gab das Arbeitsgericht Düsseldorf dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen Recht. Das Gericht sah sowohl die Pflichtverletzungen als auch die darauf beruhende Kündigung als begründet an. Der Kläger legte jedoch Berufung ein, sodass der Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf erneut verhandelt wurde.

Das LAG bestätigte das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung des Arbeitnehmers ab. Die Richter stellten fest, dass das wiederholte private Verlassen des Arbeitsplatzes ohne entsprechende Dokumentation einen schwerwiegenden Vertrauensbruch darstelle. Das bewusste und planvolle Vorgehen des Angestellten rechtfertige die fristlose Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung. Es handele sich nicht um unerhebliche Pflichtverletzungen, sondern um eine systematische Täuschung mit finanziellen Auswirkungen für den Arbeitgeber.

Bezüglich der entstandenen Detektivkosten von etwa 21.000 Euro entschied das Gericht ebenfalls zugunsten des Arbeitgebers. Die Einschaltung eines Detektivdienstes sei angesichts der konkreten Verdachtsmomente und des dokumentierten Fehlverhaltens verhältnismäßig und erforderlich gewesen. Das Gericht urteilte, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Überwachungskosten zu erstatten habe, da diese zur Durchsetzung berechtigter Arbeitgeberinteressen notwendig gewesen seien. Es liege keine unzulässige Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da sich die Observation ausschließlich auf das dienstliche Verhalten bezogen habe.

Für öffentliche Arbeitgeber wie das Land Nordrhein-Westfalen hat das Urteil durchaus Signalwirkung. Es betont, dass auch im öffentlichen Dienst eine konsequente Reaktion auf Arbeitszeitbetrug zulässig und geboten ist, zumal das Vertrauen in die ordnungsgemäße Dienstausübung bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes eine besondere Rolle spielt. Die Entscheidung zeigt zudem, dass Arbeitnehmer mit erheblichen finanziellen Folgen rechnen müssen, wenn sie systematisch gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und dadurch gezielte Ermittlungsmaßnahmen auslösen.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist rechtskräftig. Damit sind sowohl die Kündigung als auch die Kostenerstattungspflicht des Arbeitnehmers rechtsverbindlich. Der Fall unterstreicht, dass die Grenze zwischen privaten Erledigungen während der Arbeitszeit und vorsätzlicher Täuschung kein Graubereich ist, sondern klare arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann – insbesondere, wenn arbeitszeitrelevante Dokumentationen bewusst manipuliert oder unterlassen werden.

Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass Arbeitgeber auch weiterhin hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Überwachung und Beweisführung zu erfüllen haben. Die Einschaltung eines Detektivdienstes sei keine Standardmaßnahme, sondern nur dann zulässig, wenn ein konkreter Anfangsverdacht besteht, mildere Mittel ausgeschöpft wurden oder erfolglos blieben und die Maßnahme in zeitlichem sowie sachlichem Umfang auf das dienstliche Verhalten beschränkt ist. In dem vorliegenden Fall seien alle Voraussetzungen erfüllt gewesen, insbesondere da bereits interne Prüfungen keine Klärung bringen konnten und der Verdacht auf systematischen Missbrauch bestand.

Für Arbeitnehmer im öffentlichen wie im privaten Sektor macht das Urteil deutlich, dass Pflichtverletzungen am Arbeitsplatz und insbesondere manipulative Handlungen schwerwiegende juristische und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen können. Arbeitgeber verfügen dabei innerhalb des geltenden Rechtsrahmens über wirksame Instrumente zur Feststellung und Ahndung solcher Verstöße – auch wenn damit, wie in diesem Fall, erhebliche Kosten verbunden sind.

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