Falsche Krankmeldungen: Detektiv erzählt wie er Blaumacher aufspürt

Falsche Krankmeldungen: Detektiv erzählt wie er Blaumacher aufspürt

Verdachtsunabhängige Überprüfungen von Krankmeldungen durch Privatdetektive gehören mittlerweile in vielen Unternehmen zum Standard. Ein erfahrener Berufsdetektiv berichtet aus seinem Alltag und gibt Einblicke, wie Blaumacher enttarnt werden. Der Hintergrund: Immer wieder nutzen Arbeitnehmer die gesetzliche Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aus, obwohl sie tatsächlich arbeitsfähig sind. Die Folge können erhebliche wirtschaftliche Schäden für Arbeitgeber sein.

„Im Schnitt kommen wir bei etwa einem Drittel der überprüften Fälle zu dem Ergebnis, dass die Krankschreibung erschlichen wurde“, erklärt ein anonymer Privatdetektiv im Gespräch. Die Aufträge erhält er meist durch Personalabteilungen, die einen konkreten Verdacht äußern. Das Ziel ist, mit bildgestützten Dokumentationen juristisch belastbares Material zu sammeln, um arbeitsrechtliche Konsequenzen einzuleiten.

Die Ermittlungen beginnen typischerweise am Wohnort der betreffenden Person. Dort wird beobachtet, ob der Krankgeschriebene tatsächlich zuhause bleibt oder auffällige Aktivitäten zeigt, die mit der angegebenen Erkrankung nicht vereinbar sind. Das können körperlich herausfordernde Tätigkeiten wie Gartenarbeit, sportliche Aktivitäten oder Urlaubsreisen sein, aber auch Arbeitsleistungen für andere Unternehmen.

Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter meldet sich mit einem Bandscheibenvorfall krank, wird jedoch kurz darauf bei Umzugsarbeiten beobachtet. In einem anderen Fall dokumentierte der Detektiv, wie ein vermeintlich erkrankter Mitarbeiter über Tage ein privates Bauprojekt durchführte. Solche Erkenntnisse können dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit beendet wird.

Rechtlich bewegen sich die Detekteien dabei auf einem schmalen Grat. Die Beobachtungen dürfen ausschließlich bei einem konkreten, dokumentierten Verdacht und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen. Das bedeutet, dass die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um das angestrebte Ziel – den Nachweis eines Missbrauchs – zu erreichen.

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) setzen dabei enge Grenzen. Detektivische Überwachungen sind nur zulässig, wenn der Verdacht auf einen schwerwiegenden Pflichtverstoß vorliegt. Die gesammelten Daten dürfen nur verwendet werden, wenn sie zur Aufklärung des Verdachts erforderlich sind und es keine milderen Mittel zur Ermittlung gibt.

Die Detekteien arbeiten eng mit den arbeitsrechtlichen Beiständen der Unternehmen zusammen. Die gesammelten Beweise werden rechtssicher dokumentiert und im Falle einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung – etwa einer fristlosen Kündigung – dem Gericht vorgelegt. Dabei ist zu beachten, dass Gerichtsbeschlüsse zur Videoüberwachung im Vorfeld in der Regel nicht notwendig sind, solange ausschließlich öffentlich zugängliches Gelände beobachtet wird.

Die Kosten für eine solche Überwachung trägt zunächst das Unternehmen. Bei einem erfolgreichen Nachweis kann unter Umständen auch der Arbeitnehmer zur Kostenerstattung verpflichtet werden, insbesondere wenn sich herausstellt, dass die Erkrankung bewusst vorgetäuscht wurde. Die deutschen Gerichte haben in solchen Fällen bereits mehrfach zugunsten der Arbeitgeber entschieden.

Doch nicht in jedem Fall führt eine Überwachung zu einem eindeutigen Ergebnis. Viele Verdachtsfälle erweisen sich als unbegründet. Daher betont der Detektiv: „Wir gehen gezielt und mit der nötigen Sorgfalt vor – niemand soll zu Unrecht verdächtigt oder gar bloßgestellt werden.“

Aus gewerkschaftlicher Sicht werden solche Maßnahmen hingegen kritisch betrachtet. Die Beobachtung durch Detektive verletze das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, warnen Arbeitnehmervertreter. Zudem sei eine Arbeitsunfähigkeit nicht immer äußerlich sichtbar, was zu Fehlinterpretationen durch beobachtete Handlungen führen könne.

Dem hält die Arbeitgeberseite entgegen, dass die Kontrolle von Fehlzeiten ein legitimes Interesse darstellt, vor allem bei einem Anfangsverdacht. Schließlich entstehen durch vorgetäuschte Krankmeldungen nicht nur Lohnfortzahlungskosten, sondern auch betriebliche Belastungen, etwa durch die Umverteilung von Arbeit oder Produktionsausfälle.

Der Detektiv, der anonym bleiben möchte, sieht seine Tätigkeit nicht als Misstrauensvotum, sondern als Mittel zur Wahrung der Fairness. „Es geht nicht darum, jemanden zu überführen – sondern vielmehr darum, die Ehrlichen zu schützen.“ Gerade in Unternehmen mit hohem Krankenstand könne die gezielte Kontrolle von Einzelfällen das Gesamtklima verbessern, wenn bekannt ist, dass Missbrauch nicht folgenlos bleibt.

Trotz aller rechtlichen und ethischen Herausforderungen bleibt die Einschaltung von Privatdetektiven ein probates Mittel zur Aufklärung von Krankheitsbetrug. Entscheidend ist dabei stets die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel und eine sorgfältige Prüfung jedes einzelnen Falls auf juristischer Ebene. Nur so kann das Gleichgewicht zwischen berechtigtem Arbeitgeberinteresse und Persönlichkeitsrechten gewahrt bleiben.

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