Erfolglose Kündigungsschutzklage: Fauler Fahrkartenkontrolleur muss auch Detektiv-Kosten zahlen
Ein Fahrkartenkontrolleur der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) ist mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin gescheitert. Er hatte seine Kündigung angefochten, nachdem ihm die BVG im vergangenen Jahr das Arbeitsverhältnis fristlos aufgekündigt hatte. Grund für die Kündigung war der Vorwurf, er habe mehrfach seine Arbeitszeit systematisch nicht eingehalten, obwohl er dafür reguläres Gehalt bezog. Der Kläger muss nicht nur seine Stelle endgültig aufgeben, sondern auch die durch die Überwachung verursachten Detektiv-Kosten tragen.
Der Arbeitgeber hatte aufgrund von Hinweisen den Verdacht geschöpft, dass der Mitarbeiter seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verletzt. In der Folge beauftragte das Unternehmen eine Detektei mit der Überwachung des Mitarbeiters. Die Detektive stellten fest, dass der Mann in mehreren Fällen zu spät zur Arbeit erschien, frühzeitig Feierabend machte oder während der Arbeitszeit unnötig lange Pausen einlegte, ohne dies zu dokumentieren. Diese Verhaltensweise fand über einen längeren Zeitraum hinweg statt und weckte beim Gericht Zweifel an seiner generellen Arbeitsmotivation.
Die BVG kündigte dem Mann daraufhin fristlos. Gegen diese Kündigung ging der Arbeitnehmer vor und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin. Er argumentierte, die fristlose Kündigung sei nicht verhältnismäßig und die durch das Unternehmen angeordnete Überwachung stelle einen unangemessenen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar. Die Detektivkosten seien daher nicht von ihm zu tragen. Ferner zweifelte er die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise an und bestritt das behauptete Fehlverhalten.
Das Arbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht. In seiner Entscheidung hielt es die fristlose Kündigung für wirksam. Maßgeblich war nach Ansicht des Gerichts, dass der Kläger seine Arbeit in einem besonders sensiblen Bereich – der Fahrkartenkontrolle – ausübte, wo ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein erforderlich sei. Die dokumentierten Pflichtverletzungen seien deshalb geeignet, das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig zu zerstören.
Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall nicht erforderlich gewesen, so das Gericht weiter, da der Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum wiederholt seine Arbeitszeitpflichten verletzt habe und daher nicht davon auszugehen sei, dass eine Verhaltensänderung durch eine Abmahnung erreichbar wäre. Die Pflichtverletzungen seien umfassend dokumentiert und belegten ein planmäßiges Vorgehen, mit dem sich der Arbeitnehmer auf Kosten seines Arbeitgebers Vorteile verschafft habe.
Auch hinsichtlich der Überwachung durch die Detektei sah das Gericht keine rechtlichen Bedenken. Es stellte fest, dass der Einsatz von Detektiven zur Aufdeckung konkreter Pflichtverstöße grundsätzlich zulässig ist, wenn ein berechtigter Anfangsverdacht vorliegt. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers müsse in solchen Fällen gegen das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung arbeitsrechtlich relevanten Fehlverhaltens abgewogen werden. Das Gericht betonte, dass die Überwachung in Art und Umfang verhältnismäßig gewesen sei.
Infolgedessen verurteilte das Gericht den Kläger nicht nur zur Übernahme der Verfahrenskosten, sondern auch zur Erstattung der Detektivkosten. Diese beliefen sich auf eine mittlere vierstellige Summe. Die Entscheidung stärkt damit die Rechtsposition von Arbeitgebern, die sich gegen nicht gerechtfertigte Arbeitszeitmanipulationen ihrer Mitarbeiter zur Wehr setzen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Unklar ist derzeit, ob der Kläger Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin einlegen wird. Sollte dies der Fall sein, müsste sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit dem Fall befassen.
Der Fall unterstreicht die arbeitsrechtlichen Konsequenzen von systematischen Pflichtverletzungen im Berufsalltag und stellt klar, dass die Manipulation von Arbeitszeiten nicht als Kavaliersdelikt behandelt wird. Ferner bestätigt das Urteil, dass Arbeitgeber bei berechtigtem Verdacht entsprechende Untersuchungen einleiten dürfen, ohne automatisch rechtswidrig zu handeln – selbst wenn damit gewisse Eingriffe in die Privatsphäre des Arbeitnehmers verbunden sind.