Erfolglose Kündigungsschutzklage: Fauler Fahrkartenkontrolleur muss auch Detektiv-Kosten zahlen
Ein ehemaliger Fahrkartenkontrolleur der Kölner Verkehrs-Betriebe (KVB) ist mit seiner Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Köln gescheitert. Das Gericht erkannte die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses als rechtmäßig an. Darüber hinaus wurde der Kläger dazu verpflichtet, die Kosten für einen von der KVB beauftragten Detektiv zu übernehmen. Der Fall verdeutlicht die juristischen Rahmenbedingungen im Hinblick auf das Fehlverhalten von Arbeitnehmern und die damit verbundenen arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
Verdeckte Überwachung wegen Arbeitszeitbetrugs
Die KVB hatte sich im Vorfeld der Kündigung dazu entschlossen, den langjährig beschäftigten Kontrolleur durch einen Detektiv beobachten zu lassen. Grund dafür war der Verdacht, dass der Mitarbeiter seine Arbeitszeiten nicht ordnungsgemäß einhielt. In der Folge deckte der Detektiv auf, dass der Kläger wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hatte. Unter anderem hatte er seine Dienstzeit nicht vollständig erbracht und seine Aufgaben teilweise überhaupt nicht wahrgenommen.
Die KVB wertete dieses Verhalten als schweren Vertrauensbruch. Nach Auswertung der Überwachungsberichte leitete das Unternehmen die Kündigung ein. Der betroffene Mitarbeiter wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Köln und bestritt die Vorwürfe. Er hielt auch die Überwachung durch einen Detektiv für unverhältnismäßig und unzulässig.
Urteil des Arbeitsgerichts Köln
Das Arbeitsgericht Köln folgte der Argumentation des Arbeitgebers weitgehend. In seiner Entscheidung stellte es klar, dass dem Kläger eine erhebliche Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten nachgewiesen worden sei. Die gezielte Überwachung durch einen Detektiv sei angesichts des konkreten Verdachts und der Schwere der Pflichtverletzungen gerechtfertigt gewesen.
Wesentlich für die gerichtliche Entscheidung war, dass die festgestellten Pflichtverstöße über einen längeren Zeitraum hinweg systematisch erfolgten und die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in erheblichem Umfang nicht erbracht wurde. Damit sah das Gericht die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung als erfüllt an. Auch eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich gewesen.
Kostenübernahme für Detektei zulässig
Ein weiterer Streitpunkt im Verfahren betraf die Kosten der Überwachung. Die KVB forderte vom Kläger die Erstattung der Auslagen für den eingesetzten Detektiv. Auch in diesem Punkt bestätigte das Gericht die Rechtsauffassung des Arbeitgebers. Demnach sei der Kläger verpflichtet, die durch sein Verhalten verursachten Ermittlungs- und Überwachungskosten zu tragen.
Maßgeblich für diese Entscheidung war § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die schuldhafte Verletzung von Pflichten einen Anspruch auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens auslöst. Insbesondere bei vorsätzlichem Fehlverhalten, wie hier in Form eines systematischen Arbeitszeitbetrugs, seien auch die Aufwendungen für eine berechtigte Überwachung von diesem Schadensersatzanspruch umfasst.
Datenschutzrechtliche Zulässigkeit geklärt
Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bedenken des Klägers stellte das Gericht fest, dass die Überwachung im Einzelfall verhältnismäßig und somit rechtmäßig gewesen sei. Arbeitsrechtlich zulässig ist eine verdeckte Überwachung durch Detektive dann, wenn ein konkreter Verdacht auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung besteht und mildere Mittel zur Aufklärung nicht zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzungen sah das Gericht als erfüllt an.
Das Urteil steht damit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts. Beide Instanzen haben in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass verdeckte Überwachungsmaßnahmen zulässig sein können, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird und ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vorliegt.
Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Der Fall hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für den Umgang mit arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen. Zum einen macht die Entscheidung deutlich, dass Arbeitgeber bei begründetem Verdacht von schweren Pflichtverstößen zu rechtmäßigen Überwachungsmaßnahmen greifen dürfen. Zum anderen zeigt sie, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen zur Erstattung der durch solche Maßnahmen entstehenden Kosten herangezogen werden können.
Aus Sicht von Unternehmen stellt das Urteil zudem eine Bestätigung dar, dass sie bei konkretem Fehlverhalten auch auf externe Ermittlungen zurückgreifen können, ohne dabei automatisch rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Die sorgfältige Dokumentation von Verdachtsmomenten und die Wahl geeigneter Schritte bleiben dabei entscheidend, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren und datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten.
Arbeitnehmer wiederum sollten sich der Tragweite bewusster Pflichtverstöße bewusst sein. Neben der Gefahr einer wirksamen Kündigung drohen in gravierenden Fällen auch finanzielle Konsequenzen, etwa durch die Auferlegung von Ermittlungskosten. Das Urteil unterstreicht, dass arbeitsvertragliche Pflichten auch im Detail ernst zu nehmen sind und Pflichtverletzungen erhebliche juristische und wirtschaftliche Folgen haben können.