Arbeitszeitbetrug: Ex-Mitarbeiter muss für 21.000 Euro Detektivkosten aufkommen - Onlinehändler

Arbeitszeitbetrug: Ex-Mitarbeiter muss für 21.000 Euro Detektivkosten aufkommen - Onlinehändler

Ein ehemaliger Mitarbeiter eines in Niedersachsen ansässigen Onlinehändlers ist vom Arbeitsgericht Lüneburg dazu verurteilt worden, die Kosten für einen vom Arbeitgeber beauftragten Detektiv in Höhe von rund 21.000 Euro zu tragen. Die Entscheidung fiel im Zusammenhang mit einem nachgewiesenen Arbeitszeitbetrug, den das Unternehmen mithilfe externer Ermittlungen aufdecken ließ.

Das Arbeitsgericht sah es als erwiesen an, dass der Beschäftigte systematisch Dienstzeiten falsch angegeben hatte. Die manipulierten Angaben zum tatsächlichen Arbeitsbeginn und -ende sowie zur Arbeitsdauer führten zu einem deutlich zu hohen Gehalt. Aufgrund des konkreten Verdachts auf Arbeitszeitbetrug hatte der Arbeitgeber eine Privatdetektei beauftragt, die den Beschäftigten im Zeitraum von mehreren Tagen observierte.

Detektivkosten erstattungsfähig bei schwerem Pflichtverstoß

Im Urteil stellte das Gericht klar, dass der Arbeitnehmer durch seine Pflichtverletzung – die wiederholte Täuschung über seine tatsächliche Arbeitsleistung – eine erhebliche Störung des arbeitsrechtlichen Vertrauensverhältnisses verursacht habe. Die Einschaltung eines Detektivs zur Überprüfung des Verdachts sei verhältnismäßig und erforderlich gewesen. Da sich der Verdacht bestätigt habe, müsse der überführte ehemalige Angestellte für die entstandenen Ermittlungs- und Überwachungskosten aufkommen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann ein Arbeitnehmer zur Erstattung von Detektivkosten verpflichtet werden, sofern diese erforderlich sind, um eine konkrete Pflichtverletzung aufzuklären, und wenn sich der Verdacht anschließend bestätigt. In diesem Fall sah das Arbeitsgericht beide Voraussetzungen erfüllt.

Langjährige Manipulation bei Zeiterfassung

Aus den im Verfahren vorgelegten Beweisen ging hervor, dass der Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum hinweg seine Arbeitszeiten manipuliert hatte. Trotz vertraglicher Regelungen zur Nutzung eines elektronischen Zeiterfassungssystems trug er wiederholt falsche Daten ein und täuschte so eine höhere Anwesenheit vor, als tatsächlich erfolgt war. Die Differenz zwischen den angegebenen und den realen Arbeitsstunden führte zu einer erheblichen finanziellen Belastung für den Arbeitgeber.

Nachdem interne Hinweise eingegangen waren, beauftragte das Unternehmen eine spezialisierte Detektei, um das Mitarbeiterverhalten diskret zu überprüfen. Die Detektive dokumentierten über mehrere Tage, dass der Arbeitnehmer sein Büro zu Zeiten betrat oder verließ, die nicht mit den von ihm eingetragenen Zeiten korrespondierten. Diese Erkenntnisse wurden im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens als glaubwürdig bewertet und führten schließlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Zumutbarkeit der Kostenübernahme

Die vom Gericht bestätigte Erstattungspflicht in Höhe von rund 21.000 Euro stellt nach Auffassung der Kammer keine unverhältnismäßige Belastung für den Arbeitnehmer dar, da dieser durch sein eigenes Verhalten die Kosten ausgelöst habe. Der Betrag umfasst sowohl die Detektivkosten als auch etwaige Nebenkosten für die Auswertung und Dokumentation der Ermittlungsergebnisse.

Das Urteil unterstreicht, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, ihre Arbeitszeiten korrekt zu erfassen – insbesondere wenn sie Zugang zu flexiblen Arbeitszeitmodellen oder Vertrauensarbeitszeitregelungen haben. Die vorsätzliche Falschangabe wird von Gerichten als schwerwiegender Pflichtenverstoß gewertet, der nicht nur eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, sondern unter Umständen auch zu Schadensersatzpflichten führt. In Fällen wie diesem sind die Konsequenzen für den Arbeitnehmer daher nicht nur arbeitsrechtlicher, sondern auch finanzieller Natur.

Grundsatzurteil mit Signalwirkung

Experten bewerten das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg als konsequente Fortsetzung der Rechtsprechung zu Arbeitszeitverstößen. Arbeitgeber sind berechtigt, beim Verdacht auf schwere Pflichtverletzungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Schaden vom Unternehmen abzuwenden. Dazu zählt auch die verdeckte Beobachtung durch externe Ermittler, sofern sie verhältnismäßig ist und die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gewahrt bleiben.

Ein Präzedenzcharakter wird dem Fall insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Verbreitung von Homeoffice und Vertrauensarbeitszeitmodellen beigemessen. Hier sind Arbeitgeber besonders auf die Integrität und Eigenverantwortung ihrer Beschäftigten angewiesen. Kommt es zu Manipulationen, drohen empfindliche Konsequenzen. Das Lüneburger Urteil macht deutlich, dass der Griff zu rechtlichen Mitteln durch Arbeitgeber nicht nur zulässig, sondern bei nachgewiesener Täuschung auch erfolgreich sein kann.

Gegen das Urteil ist nach jetzigem Stand kein Rechtsmittel eingelegt worden. Es bleibt dennoch abzuwarten, ob vergleichbare Fälle in höherer Instanz weitere Präzisierungen zur Zulässigkeit verdeckter Ermittlungen im Arbeitsverhältnis ergeben werden. Für die betroffene Firma jedoch ist mit der gerichtlichen Entscheidung ein jahrelanger rechtlicher Streit abgeschlossen, der für das Unternehmen nicht nur einen finanziellen, sondern auch einen grundsätzlichen Vertrauensverlust mit sich brachte.

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