Arbeitszeitbetrug: Ex-Mitarbeiter muss für 21.000 Euro Detektivkosten aufkommen - Onlinehändler

Arbeitszeitbetrug: Ex-Mitarbeiter muss für 21.000 Euro Detektivkosten aufkommen - Onlinehändler

Ein ehemaliger Angestellter eines Versandhandelsunternehmens aus Nordrhein-Westfalen ist in einem arbeitsrechtlichen Verfahren zur Zahlung von rund 21.000 Euro verpflichtet worden. Hintergrund ist ein Fall von Arbeitszeitbetrug, den das Unternehmen durch eine Detektei aufdecken ließ. Das Arbeitsgericht entschied, dass der Ex-Mitarbeiter die Kosten für die Überwachung zu übernehmen habe, da der Verdacht auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung bestand und sich dieser bestätigt habe.

Der Mann war im Außendienst als Kundendiensttechniker beschäftigt und unterlag einer Vertrauensarbeitszeit ohne eine konkrete elektronische Arbeitszeiterfassung. Die Firma schöpfte jedoch Verdacht, als wiederholt Unregelmäßigkeiten hinsichtlich seiner Einsatzberichte auffielen. Laut Arbeitgeber gab es Anhaltspunkte dafür, dass der Mitarbeiter regelmäßig Arbeiten als erledigt meldete, die er in Wirklichkeit nicht durchgeführt hatte. Dies betraf unter anderem angebliche Kundentermine, die in Wahrheit nicht stattfanden oder stark zeitlich verkürzt waren im Vergleich zur Abrechnung.

Zur Überprüfung der Verdachtsmomente beauftragte das Unternehmen eine spezialisierte Detektei. Die Detektive beobachteten den Mitarbeiter über mehrere Tage hinweg. Ihre Berichte belegten, dass der Angestellte in mehreren Fällen seine Arbeitszeit falsch angab. Unter anderem wurde dokumentiert, dass er morgens deutlich später mit der Arbeit begann, als in seinen Einsatzberichten vermerkt, und teilweise vorzeitig Feierabend machte, ohne dies korrekt abzurechnen.

Auf Grundlage dieser Erkenntnisse erfolgte eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Mitarbeiter erhob anschließend Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. In diesem Verfahren ging es auch um die Frage, ob die Überwachung rechtmäßig war und ob der Betroffene die damit verbundenen Detektivkosten zu tragen habe.

Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die fristlose Kündigung als rechtswirksam. Nach Auffassung der Kammer lag ein schwerer Vertrauensbruch vor, der das Arbeitsverhältnis irreparabel beschädigt habe. Bemerkenswert in dem Urteil ist zudem die Entscheidung betreffend der Detektivkosten: Die Richter bejahten die Erstattungsfähigkeit dieser Ausgaben durch den ehemaligen Mitarbeiter in voller Höhe.

Zur Begründung hieß es, dass die Einschaltung der Detektei im konkreten Fall verhältnismäßig gewesen sei. Es habe ein konkreter Anfangsverdacht auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung bestanden, und das Unternehmen habe keine milderen Mittel zur Überprüfung der Vorwürfe gehabt. Auch sei die Überwachung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen erfolgt. Die Arbeitsvertragsverletzungen seien nachgewiesen worden, sodass der Verursacher zur Kostenübernahme heranzuziehen sei, heißt es in der Entscheidungsbegründung.

Rechtlich beruht die gerichtliche Entscheidung auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Diese besagt, dass Kosten für die Einschaltung einer Detektei grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu erstatten sind, wenn die Überwachung rechtskonform war, einen konkreten Verdacht betraf, zur Aufdeckung einer vorsätzlichen Pflichtverletzung führte und der Nachweis für das Fehlverhalten erbracht wird. Genau diese Voraussetzungen sah das Gericht im vorliegenden Fall als erfüllt an.

Die Höhe der Detektivkosten von rund 21.000 Euro resultierte unter anderem aus dem mehrtägigen Einsatz der Ermittler, deren Einsatzort, der Notwendigkeit technischer Hilfsmittel sowie der Erstellung umfassender, gerichtsverwertbarer Berichte. Die Höhe der Summe sei angesichts des Umfangs der Überwachung nicht zu beanstanden. Der Mitarbeiter habe durch sein Verhalten die Veranlassung für diese Kosten gesetzt und müsse hierfür geradestehen, so die Kammer.

Für Unternehmen ist dieses Urteil ein deutliches Signal: Bei Verdacht auf Arbeitszeitbetrug oder vergleichbare schwerwiegende Pflichtverstöße können sie rechtssicher reagieren, sofern sie bei der Aufklärung verhältnismäßig und datenschutzkonform handeln. Dennoch bleibt eine sorgfältige Einzelfallprüfung durch die Personalabteilung und gegebenenfalls durch juristische Beratung erforderlich, um arbeitsrechtlich auf sichere Weise vorzugehen.

Gewerkschaften und Datenschutzbeauftragte mahnen indes zur Zurückhaltung bei Überwachungsmaßnahmen von Arbeitnehmern. Da es sich in der Regel um einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte handelt, dürfen Maßnahmen wie Videoüberwachung, GPS-Tracking oder verdeckte Beobachtungen nur unter strengen Voraussetzungen eingesetzt werden. Die Arbeitsgerichte legen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit entsprechende Maßstäbe an, wie der vorliegende Fall deutlich macht.

Für Arbeitnehmer verdeutlicht das Urteil die Konsequenzen bei Arbeitszeitmanipulationen. Neben der Gefahr einer fristlosen Kündigung drohen erhebliche wirtschaftliche Folgen in Form von Schadensersatzforderungen wegen zusätzlicher Kosten, die dem Arbeitgeber zur Aufklärung entstehen. Experten empfehlen daher, auf eine transparente und korrekte Dokumentation der Arbeitszeit zu achten und Unklarheiten frühzeitig im Dialog mit dem Arbeitgeber zu klären.

Ob der Ex-Mitarbeiter Revision gegen das Urteil einlegt, war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt.

Subscribe to ShadowWire

Don’t miss out on the latest issues. Sign up now to get access to the library of members-only issues.
jamie@example.com
Subscribe